Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch

SGB IX

§ 115 Besuchsbeihilfen

Stand: 10.01.2020

SozialrechtBund9 Entscheidungen

Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

§ 114 § 116