Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 115 Besuchsbeihilfen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 27.04.2023 – W 3 K 21.1485
- BSG, 27.02.2025 – B 8 SO 10/23 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - stationäre Unterbringung - Besuchsbeihilfen - Erforderlichkeit von 24 Heimfahrten pro Jahr im vorliegenden Einzelfall - Ermessensreduzierung auf NullZitiert von 4
- BSG, 18.12.2024 – B 8 SO 14/22 R(Sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe - Systemwechsel zum 1.1.2020 - Herauslösung aus dem Sozialhilferecht - neue Eingliederungshilfe im Behindertenrecht - Beendigung der Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers - Erforderlichkeit eines Antrags für neue Eingliederungshilfe - sozialgerichtliches Verfahren - Anfechtungs- und Leistungsklage zu Bescheiden über bisherige Eingliederungshilfe - Klageänderung - fehlender Ausgangs- und Widerspruchsbescheid im Hinblick auf neue Eingliederungshilfeleistung - keine konkludente Bescheidung durch Schriftsätze der Behörde im Sozialgerichtsverfahren - keine Einbeziehung von möglichen anderen (konkludenten) Bescheiden zur neuen Eingliederungshilfe analog § 96 SGG - Unzulässigkeit der geänderten Klage - Beschränkung des Klagebegehrens auf die Zukunft - konkludente Rücknahme des Klageanspruchs für die Vergangenheit - Wegfall der Grundlage für eine Fortsetzungsfeststellungsklage)Zitiert von 4
- BAG, 14.03.2006 – 9 AZR 312/05Tarifliche Urlaubsabgeltung: Anspruch im bestehenden Arbeitsverhältnis; Auswirkung des Arbeitslosengeldbezugs wegen Arbeitsunfähigkeit auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 – L 7 SO 1332/23
- LAG Köln, 15.10.2003 – 7 Sa 163/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- SG Dortmund, 23.05.2016 – S 40 KR 672/15Zitiert von 4
- SG Detmold, 22.08.2014 – S 28 AS 1505/13
- ArbG Frankfurt am Main, 09.11.2011 – 7 Ca 1549/11
9 Entscheidungen zu § 115 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 115 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.